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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesundheitliche Anforderungen an Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

Was sind Lebensmittel im Sinne des IfSG?

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis  [...]
  • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soßen und Nahrungshefen

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß IfSG

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, müssen Sie den Anforderungen genügen, die das Infektionsschutzgesetz vorschreibt.  [...]

Weder tätig noch beschäftigt werden dürfen Sie, wenn Sie an den folgenden Krankheiten leiden oder ein Verdacht auf diese besteht:

  • Typhus abdominalis
  • Paratyphus
  • Cholera
  • Shigellenruhr
  • Salmonellose oder einer anderen Form infektiöser Gastrointeritis
  • Virushepatitis A oder E

Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot gilt auch für Sie, wenn Sie diese Krankheitserreger ausscheiden:

  • Shigellen
  • Salmonellen
  • enterohämorrhagische Escherichia coli oder
  • Choleravibrionen

Sie dürfen ebenfalls nicht in der Gastronomie oder im Lebensmittel herstellenden oder verarbeitenden Gewerbe tätig oder beschäftigt werden, wenn Sie eine infizierte Wunde oder Hautkrankheit haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz –
Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Wollen Sie im Lebensmittel herstellenden oder verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie erstmals tätig werden, müssen Sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen, dass Sie

  • über die Tätigkeitsverbote und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Forum belehrt wurden und
  • nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass Ihnen kein Grund für ein Tätigkeitsverbot für Sie bekannt ist.  [...]

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Sie an einer der oben genannten Krankheiten leiden oder entsprechende Krankheitserreger ausscheiden, so erhalten Sie erst dann die Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass Sie nicht krank sind und keine Krankheitserreger ausscheiden.

Belehrung

Sind Sie im Lebensmittel herstellenden oder verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel und in der Gastronomie tätig oder beschäftigt, müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die im Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und die damit verbundenen Verpflichtungen belehrt werden.  [...]

Die Bescheinigungen der Teilnahme an den Belehrungen des Gesundheitsamtes und des Arbeitgebers müssen im Betrieb aufbewahrt und der zuständigen Behörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen vorgelegt werden.

Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten (zum Beispiel bei Catering-Unternehmen oder bei Beschäftigten an Marktständen) genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

Was tun im Fall einer Erkrankung?

Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.  [...]

Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern. Dazu gehört auch die Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen  Tätigkeitsverbots für die betroffenen Arbeitnehmer.

Hinweis: Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

Rechtsgrundlage

  • § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Tätigkeits- und Beschäftigungsadverbote
  • § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020

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