Gesetzliche Erbfolge
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte und Ehegatten* beziehungsweise eingetragene Lebenspartner der verstorbenen Person. Personen sind verwandt, wenn sie voneinander oder von derselben dritten Person abstammen.
Nicht in diesem Sinne verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte. Das sind die mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Verwandten, wie Schwiegereltern und Schwiegerkinder, aber auch Stiefeltern, Stiefkinder, angeheiratete Tanten und Onkel. Mit diesen Personen hat die verstorbene Person keine gemeinsamen Vorfahren.
Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz stellt eine Erbrangfolge der Verwandten auf und teilt die Erben folgendermaßen ein:
- Erben erster Ordnung: Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Erben fernerer Ordnungen
Achtung! Innerhalb dieser Rangfolge gehen die Erben der nachstehenden Ordnungen leer aus, solange noch ein Erbe einer höherstehenden Ordnung vorhanden ist. Möchten Sie einen entfernteren Verwandten an Ihrem Erbe teilhaben lassen, müssen Sie diesen daher in einer Verfügung von Todes wegen als Erben einsetzen (gewillkürte Erbfolge).
Der Ehegatte fällt nicht unter die oben beschriebenen Ordnungen, da er im Rechtssinne nicht mit dem Erblasser verwandt ist. Dennoch steht ihm ein gesetzliches Erbrecht zu, das sich nach dem Güterstand bemisst, in dem er mit dem Erblasser lebte. Galt in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte Erbe. Die Quote kann abweichen, wenn in der Ehe des Erblassers ein anderer Güterstand galt (zum Beispiel aufgrund eines Ehevertrages oder einer im Ausland geschlossenen Ehe).
Besonderheiten: Adoptivkinder
Durch die Adoption (Annahme als Kind) werden die gleichen Rechte und Pflichten geschaffen wie unter Blutsverwandten. Die Adoption bewirkt ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandten.
Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern gleichgestellt. Sie sind also Erben der ersten Ordnung.
Hinweis: Einige Besonderheiten können sich bei der Adoption Volljähriger ergeben sowie bei vor 1977 vorgenommenen Adoptionen, weil sich in diesem Jahr das Adoptionsrecht geändert hat.
Fiskus
Gibt es keine Verfügung von Todes wegen und sind weder Verwandte noch Ehe- oder Lebenspartner des Verstorbenen vorhanden, kann unter Umständen der Staat (Fiskus) als gesetzlicher Erbe festgestellt werden.
Die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss des Nachlassgerichts.
Für die Abwicklung einer Fiskalerbschaft ist im Freistaat Sachsen der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) zuständig.
- Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM)
Behördenwegweiser Amt24
Hinweis: Der Fiskus kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen oder darauf verzichten.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023