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Pflichtteil

Der Erblasser* kann durch eine Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, wer von ihm erben soll. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei nicht bindend. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als solche berufen wären, können von einer Beteiligung an der Erbschaft jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Abkömmlinge sowie Ehe- und Lebenspartner haben, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden, einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, wenn sie gesetzlich geerbt hätten. Gleiches gilt für die Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Kinder hatte.

Die oben genannten Pflichtteilsberechtigten haben gegen den testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des Wertes des Erbteils, der ihnen kraft Gesetzes zugestanden hätte.

Beispiel:

Die verstorbene Person war ledig und hat ein Kind hinterlassen. Dieses wäre – wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist – gesetzlicher Alleinerbe. Nun hat die verstorbene Person mit Testament aber seinen Nachbarn als allein erbende Person eingesetzt. Damit ist das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen und hat Anspruch auf die Auszahlung seines Pflichtteils. Dieser beträgt in diesem Fall dann 50 % des Nachlasses.

In folgender Broschüre finden Sie eine weitere Beispielrechnung zum Pflichtteil:

Entziehung des Pflichtteils

Den Pflichtteil können Sie der berechtigten Person nur in absoluten Ausnahmefällen bei schweren Verfehlungen entziehen. Eine konkrete Aufstellung der Entziehungsgründe finden Sie hier:

Tipp: Wenn Sie Fragen zum Thema "Pflichtteil" haben, lassen Sie sich in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei beraten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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