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Bebaubarkeit

Wenn Sie planen, ein Gebäude (zum Beispiel ein Wohnhaus) auf Ihrem Grundstück zu errichten, sollten Sie schon vor dem Erwerb des Grundstücks sicherstellen, dass Sie darauf auch wirklich bauen dürfen.

Dazu ist eine planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks notwendig. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder nicht und ob der Grundstückszuschnitt geeignet ist. Die planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung sollte in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der Bauaufsichtsbehörde und einem Architekten* erfolgen, die Ihre ersten Vorstellungen auf deren Realisierbarkeit prüfen können. Dies gilt auch für die Beurteilung der Baugrundbeschaffenheit.

Hinweis: Ein Bauvorbescheid klärt insoweit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage am Vorhabensstandort.

Folgende Ergebnisse sind denkbar:

Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans

  • In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, Ihr Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bebauungsplan kann sehr detaillierte Angaben darüber enthalten, was, wie und an welcher konkreten Stelle im Plangebiet gebaut werden darf und was nicht (zum Beispiel Art und Höhe der Gebäude, Dachform und -neigung, Baulinien und -grenzen, Nebengebäude oder auch die Bepflanzung). Einsicht in den Bebauungsplan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde vor Ort oder auf deren Homepage bzw. im Zentralen Landesportal für Raumordnung- und Bauleitplanung (vgl. Leistung "Bebauungsplan einsehen").

Das Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils

  • In diesem Fall dürfen Sie bauen, sofern die Erschließung des Grundstücks gesichert ist und sich Ihr Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im sogenannten Außenbereich

  • In diesem Fall können Sie nur in bestimmten engen Voraussetzungen mit einer Baugenehmigung für Ihr Vorhaben rechnen, weil der Außenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremden baulichen Anlagen freigehalten werden soll.

Hinweis: Beachten Sie, dass unabhängig von Ihrer Einschätzung zur grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks bzw. auch bei Vorliegen eines Bauvorbescheides eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige für die Errichtung einer baulichen Anlage notwendig ist. Die Bauaufsichtsbehörde berät Sie über die ggf. weiteren benötigten Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Wasserrecht, Sächsische Bauordnung, gemeindlichen Satzungen, Denkmalschutz).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.08.2024

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