Skip to content

Wahlergebnis: Sitzverteilung (Bundestagswahl)

Wahlergebnis

Die Auszählung der Stimmen beginnt unmittelbar nach dem Ende der Wahlzeit um 18 Uhr, sobald die Wahlhandlung abgeschlossen ist. Zunächst ermitteln die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung das Ergebnis in ihrem Wahlbezirk. Ausgewertet werden alle Stimmzettel, die in den Wahllokalen oder per Briefwahl eingegangen sind. Erststimmen und Zweitstimmen werden unabhängig voneinander zusammengezählt.

Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher* der Gemeinde. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung fasst die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammen und meldet sie dem Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter ermittelt das vorläufige Ergebnis für den Wahlkreis und meldet es weiter an den Landeswahlleiter. Dieser ermittelt das vorläufige Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mit.

Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Das endgültige Landesergebnis für Sachsen wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

Sitzverteilung

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Sie können als Wähler zwei Stimmen abgeben:

  • die Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen,
  • die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Erststimme für Direktkandidaten aus Ihrem Wahlkreis

Mit der Erststimme wählen Sie eine Wahlkreisbewerberin oder einen Wahlkreisbewerber.

Ein Wahlkreisbewerber einer Partei ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der sogenannten Zweitstimmendeckung einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die auf der Grundlage der Listenstimmen für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach dem Erststimmenanteil gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).

Ein Wahlkreisbewerber, der nicht für eine Partei antritt, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen erhält.

Zweitstimme zugunsten der Landesliste einer Partei

Mit Ihrer Zweitstimme votieren Sie zugunsten der Landesliste einer Partei. In dieser Verhältniswahl entscheiden Sie mit über die spätere Sitzverteilung im Bundestag. Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten.

  • Die Gesamtzahl der Sitze wird zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt.
  • Die so für jede Landesliste ermittelte Sitzzahl wird zunächst mit den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern in der Reihenfolge ihres Erststimmenanteils besetzt.
  • Die restlichen Sitze besetzt die Partei mit den Kandidaten ihrer Landesliste in der festgelegten Reihenfolge.
  • Stehen einer Partei nach dem Zweitstimmenanteil der Landesliste weniger Sitze zu als sie erfolgreiche Wahlkreisbewerber hat, so erhalten die erfolgreichen Wahlkreisbewerber mit einem niedrigen Erststimmenanteil dennoch kein Mandat. Ihnen fehlt dies sogenannte Zweitstimmendeckung. Für den entsprechenden Wahlkreis zieht dann kein Wahlkreisabgeordneter im Bundestag ein. Das Bundeswahlgesetz sieht keine Überhang- und Ausgleichsmandate vor.

Sperrklausel

Damit einer Partei Sitze über die Zweitstimme im Bundestag zugeteilt werden, muss sie bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (Fünf-Prozent-Klausel).

Diese Sperrklausel soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments und stabile Mehrheiten fördern und dadurch die Bildung tragfähiger Regierungskoalitionen ermöglichen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 16.05.2025

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):