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Wahlorgane (Bundestagswahl)

Die Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind:

  • Bundeswahlleiter* und Bundeswahlausschuss
    für das gesamte Wahlgebiet
  • Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss
    für jedes Bundesland
  • Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuss
    für jeden Wahlkreis
  • Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    für jeden Wahlbezirk
  • mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand
    für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis

Die Beisitzer der Wahlausschüsse, die Beisitzer des Wahlvorstandes sowie der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter sollen aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein.

Bei der Auswahl der Beisitzer für die Wahlausschüsse sollen die Parteien angemessen berücksichtigt werden; die Reihenfolge soll der Zahl an Zweitstimmen entsprechen, die die Parteien bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Gebiet erzielten.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit zu allen Angelegenheiten zu wahren, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren.

Bundeswahlleiter

Der Bundeswahlleiter und dessen Stellvertreter werden vom Bundesinnenministerium ernannt. Der Bundeswahlleiter ist Vorsitzender des Bundeswahlausschusses. Er ist zuständig für die Überwachung und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter und acht Beisitzern sowie zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts.

Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter des Freistaates Sachsen und dessen Stellvertreter werden vom Sächsischen Staatsministerium des Innern ernannt. Der Landeswahlleiter ist Vorsitzender des jeweiligen Landeswahlausschusses.

Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss für den Freistaat Sachsen besteht aus dem Landeswahlleiter und sechs Beisitzern sowie zwei Richtern des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Kreiswahlleiter

Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden im Freistaat Sachsen vom Sächsischen Staatsministerium des Innern ernannt. Der Kreiswahlleiter ist der Vorsitzende des jeweiligen Kreiswahlausschusses.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die vom Kreiswahlleiter berufen werden.

Wahlvorsteher

Der Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. Der Wahlvorsteher ist Vorsitzender des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Beisitzern.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schluss der Wahlhandlung das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 02.05.2024

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