Wer darf gewählt werden? (Bundestagswahl)
Mit der Bewerbung um einen Sitz im Bundestag nehmen Wahlberechtigte zur Bundestagswahl ihr passives Wahlrecht wahr. Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag,
- Deutscher* im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer darf nicht in den Bundestag gewählt werden?
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt
- wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien haben die Möglichkeit, in jedem Wahlkreis einen Bewerber vorzuschlagen (Kreiswahlvorschlag) und / oder Landeslisten einzureichen.
Wahlberechtigte, die nicht als Partei auftreten, können hingegen nur Bewerber für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag).
Jede Person kann nur für einen Wahlkreis und / oder für die Landesliste eines Bundeslandes vorgeschlagen werden.
Wahlbeteiligung von Parteien
Ist die Partei nicht bereits im Deutschen Bundestag oder in einem deutschen Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, muss sie spätestens bis zum 97. Tag vor der Wahl um 18 Uhr schriftlich anzeigen, dass sie sich an der Wahl beteiligt.
Hat der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt, kann die Partei ihren Wahlvorschlag einreichen.
Spätestens am 79. Tag vor der Wahl stellt der Bundeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien einen Wahlvorschlag einreichen können.
Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, benötigen für ihre Wahlvorschläge keine Unterstützungsunterschriften.
Landeslisten
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden, die zur Wahl zugelassen sind (siehe "Wahlbeteiligung von Parteien").
Ist die Partei nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, muss die Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Zulassung
Spätestens am 69. Tag sind die Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten beim zuständigen Landeswahlleiter schriftlich einzureichen.
Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 02.05.2024