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Vorsorgevollmacht

Ein plötzlicher Unfall, ein Schlaganfall oder andere schwere Krankheiten können zu geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit führen. Eine Vorsorge für solche Zeiten zu treffen, muss gut durchdacht werden. Wer in solchen Fällen die Anordnung einer Betreuung vermeiden möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht erreichen.

Eine Betreuung ist dann nicht mehr erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen* durch einen Bevollmächtigten oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Vertretung für den Fall von Handlungsunfähigkeit

Eine Vorsorgevollmacht gilt also nicht nur in Fällen dauerhafter Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch, wenn der Betroffene nur vorübergehend nicht selbstverantwortlich handeln und sinnvolle Entscheidungen treffen kann. Sie stellt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsermächtigung dar. Voraussetzung für eine wirksame Erteilung der Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine Person, der man vertraut, in vorher festgelegten Situationen und für vorher festgelegte Aufgaben, für den Vollmachtgeber zu handeln. Ein Widerruf oder eine Änderung der Vorsorgevollmacht, beispielsweise um sie an eine aktuelle Situation anzupassen, ist jederzeit möglich.

Person des Vertrauens wählen

Da Rechtsgeschäfte, die auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht erfolgen, regelmäßig nicht von Dritten überprüft werden – der Bevollmächtigte wird durch die Vorsorgevollmacht zum Vertreter und entscheidet daher an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers –, sollten Sie Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige, persönlich bekannte und voll geschäftsfähige Personen erteilen, welche bereit sind, im Bedarfsfall für Sie zu handeln.

Sie können sich bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht von ihren Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie bestimmte ihrer Angelegenheiten geregelt werden sollen. Daher kann es sich empfehlen, den oder die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Hinweis: Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten und Notaren.

Besonderheiten der Vorsorgevollmacht

Beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht sollten Sie einige Besonderheiten beachten.

Form

  • Eine Vorsorgevollmacht können Sie nur abfassen, solange Sie selbst geschäftsfähig sind. Um Zweifelsfälle zu beseitigen, kann es sich empfehlen, ein ärztliches Attest einzuholen, welches Ihre Geschäftsfähigkeit belegt.
  • Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften. Allerdings empfiehlt es sich bereits aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft, die Vorsorgevollmacht schriftlich abzufassen. Um spätere Zweifel an der Echtheit Ihrer Unterschrift zu vermeiden und die Akzeptanz im Rechtsverkehr zu erhöhen, kann es sinnvoll sein, Ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht durch die örtliche Betreuungsbehörde oder einen Notar öffentlich beglaubigen zu lassen.
  • Hiervon zu unterscheiden ist die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht. Eine notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen berechtigen soll. Wenn die Vorsorgevollmacht auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Beurkundung.

Tipp: Im Notariat können Sie sich umfassend über mögliche Rechtswirkungen und den Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht beraten lassen. Zudem kann der Notar Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit treffen sowie vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und unzweckmäßigen Abfassung der Vorsorgevollmacht schützen.

Gültigkeit und Inkrafttreten

  • Die Vorsorgevollmacht gilt
    • ab ihrer Ausstellung im "Außenverhältnis" zwischen der bevollmächtigten Person und Außenstehenden,
    • im "Innenverhältnis" zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person ist aber die getroffene Vereinbarung maßgeblich.
  • Eine Vorsorgevollmacht, die zu Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte nach Möglichkeit an keine Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere wäre es unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen, da in diesem Fall fraglich ist, wie aktuell diese Bescheinigungen jeweils sein müssen und somit im Rechtsverkehr gegebenenfalls Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht entstehen können.
  • Nur das Original der Vorsorgevollmacht hat Gültigkeit, bewahren Sie dieses daher sicher auf, aber tragen Sie gleichzeitig dafür Sorge, dass die Vorsorgevollmacht für den eintretenden Notfall auffindbar bleibt, da der Bevollmächtigte nur mit dieser für Sie eintreten kann. Sie können das Original bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar hinterlegen. Zudem können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.
  • Bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten können später jederzeit vom Notar weitere Ausfertigungen erteilt werden, welche dem Original im Rechtsverkehr gleichstehen.
  • Eine Vorsorgevollmacht ist, wenn sie einmal in Kraft getreten ist, kaum rückgängig zu machen, sofern der Vollmachtgeber selbst nicht mehr geschäftsfähig ist. Es besteht aber die Möglichkeit, in Ihrer Vorsorgevollmacht eine Regelung zu treffen, nach der ein gerichtlich bestellter Betreuer die Vorsorgevollmacht einseitig kündigen kann. Dieser Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn es das Gericht zu Ihrem Wohl für erforderlich hält.

Bevollmächtigungen

  • Sie können mehrere Personen bevollmächtigen, welche dann unterschiedliche Aufgaben im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie wahrnehmen. Beachten Sie, dass Sie dazu aber auch unterschiedliche Vorsorgevollmachten abfassen müssen.
  • Sie haben die Möglichkeit, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, für den Fall, dass der vorgesehene Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bereit ist, die Vorsorgevollmacht für Sie auszuüben.
  • Soll Ihr Bevollmächtigter auch schwerwiegende Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen, bei denen Sie als Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnten, treffen dürfen, müssen Sie dies explizit in Ihrer schriftlich abgefassten Vorsorgevollmacht erwähnen. Zudem benötigt der Bevollmächtigte für Handlungen in diesen Bereichen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts). Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Vollmachtgebers.
  • Um die Aktualität Ihrer Vorsorgevollmacht zu gewährleisten, können Sie diese jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe und gegebenenfalls unter Zeugen erneuern.

Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht ermächtigt eine Person, im Namen des Vollmachtgebers alle Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Sie sollten eine Bankvollmacht ebenfalls jährlich erneuern. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht zwingend notwendig ist, bietet diese aber höchste Sicherheit gegen eine Anzweiflung.

Falls Sie eine Vorsorgevollmacht abgefasst haben, und diese den Bereich Bankgeschäfte einschließt sowie notariell beglaubigt ist, muss diese von Ihrer Bank akzeptiert werden. Dabei bedarf es keiner zusätzlichen Bankvollmacht für den Bevollmächtigten.

Tipp: Es ist zudem sinnvoll, eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" aufzusetzen. Sie ermöglicht Ihren Erben, bis zur Erteilung eines Erbscheins die ersten anfallenden Kosten zu begleichen.

Generalvollmacht

Sie können mit einer Generalvollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Eine Generalvollmacht erfordert daher sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt es sich daher trotzdem, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht gilt eine Generalvollmacht für alle Lebensbereiche, auch wenn diese nicht explizit erwähnt sind. Auch bei der Generalvollmacht gilt nur das Original, welches die bevollmächtigte Person sofort und jederzeit für Sie zur Handlungsfähigkeit ermächtigt. Obwohl eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar nicht zwingend notwendig ist, wird diese aber dringend angeraten.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024

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