Betreuungsverfügung
Durch einen Unfall, Schlaganfall oder Alterserkrankungen wie Demenz kann jeder schnell und unerwartet in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können. Im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit kann es geschehen, dass eine andere Person für sie handeln muss. Durch die Betreuungsverfügung können Sie für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit Ihre Interessen vorab absichern und eine bestimmte Person als Betreuer* vorschlagen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Betreuerbestellung
Die Betreuungsverfügung richtet sich zum einen an das zuständige Betreuungsgericht, welches die Eignung der von Ihnen vorgeschlagenen Person zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben prüft und zum anderen an den späteren Betreuer selbst. Dabei ist sowohl der von Ihnen benannte Betreuer als auch das Betreuungsgericht an die Betreuungsverfügung gebunden, falls diese Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Zur Anwendung kommt die Betreuungsverfügung nur, wenn es durch Ihren gesundheitlichen Zustand tatsächlich erforderlich wird.
Existiert keine Betreuungsverfügung, wählt das örtlich zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer aus und bestellt ihn für Sie. Auch wenn Ihr vorgeschlagener Betreuer als solcher ungeeignet ist, bestellt das Betreuungsgericht einen anderen Betreuer – soweit dies möglich ist aus Ihrem näheren Umfeld. Das Gericht weist dem von ihm bestellten Betreuer dann bestimmte Aufgabenkreise zu.
Kombination Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Es besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Sie können beispielsweise verfügen, dass die von Ihnen in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person auch im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit als Betreuer ausgewählt werden soll. Dies kann sinnvoll sein, um eine spätere Unvollständigkeit der Vorsorgevollmacht aufzufangen, wenn die von Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht nicht alle Bereiche abdeckt.
Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine umfassende Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuungsverfügung jedoch das bessere Mittel zur Vorsorge sein. Denn anders als bei der Vorsorgevollmacht berechtigt die Betreuungsverfügung die benannte Person, die als Betreuer vorgeschlagen wurde, erst zum Handeln, wenn diese durch das Betreuungsgericht bestellt wurde.
Inhalt und Form
Generell unterliegt eine Betreuungsverfügung keinen Formvorschriften, jedoch bietet es sich an, diese schriftlich zu verfassen.
Inhalt
Sie können mit einer Betreuungsverfügung folgende Angelegenheiten vorab nach Ihren Wünschen regeln:
Betreuungsangelegenheiten
- Sie können sowohl bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll, als auch Personen explizit als Betreuer ausschließen
Gesundheitsangelegenheiten
- beispielsweise ärztliche Heilbehandlungen und Eingriffe
Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten
- beispielsweise die Unterbringung in ein Heim und die damit verbundene Wohnungsauflösung sowie die Organisation Ihrer Pflege
Bankgeschäfte und Vermögensverhältnisse
- dies ist allerdings nur eingeschränkt möglich
Bewegungsfreiheit
- dies beinhaltet "unterbringungsähnliche Maßnahmen" wie freiheitsentziehende Maßnahmen
Das heißt, neben Ihrer Willensäußerung, welche Person Ihr Betreuer für den Fall Ihrer Betreuungsbedürftigkeit sein soll, haben Sie auch die Möglichkeit, Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers zu äußern. Achten Sie dabei darauf, Ihre Wünsche so genau wie möglich zu formulieren, damit diese bestmöglich umgesetzt werden können.
Der Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung dient dem Gericht zu gegebener Zeit zur Kontrolle. So überwacht das Gericht beispielsweise Zahlungsvorgänge auf dem Konto des zu Betreuenden sowie die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Form
Um die Aktualität Ihrer Betreuungsverfügung zu gewährleisten, können Sie diese jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe und gegebenenfalls unter Zeugen erneuern. So können Sie sicherstellen, dass die Betreuungsverfügung mit den eigenen persönlichen Vorstellungen noch übereinstimmt. Zudem erleichtert dies dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung Ihrem aktuellen Willen entspricht.
Inwiefern Sie Vordrucke für die Abfassung der Betreuungsverfügung nutzen wollen, entscheiden Sie selbst. Die Vordrucke entbinden Sie jedoch nicht davon, vorab sorgfältige Überlegungen über Ihre Betreuungsverfügung anzustellen und Ihren eigenen Willen wirksam niederzulegen.
Tipps: Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann auch durch örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Bei diesen sowie bei Rechtsanwälten, Notaren und Betreuungsvereinen können Sie sich weitergehend beraten lassen. Zudem beraten oft auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste über Betreuungsverfügungen.
Aufbewahrung
Sie sollten die Betreuungsverfügung so aufbewahren, dass Sie und Ihre Angehörigen jederzeit Zugriff darauf haben. Zudem ist es wichtig, den eingesetzten Betreuer über die Betreuungsverfügung und deren Aufenthaltsort zu informieren. Dabei ist jeder, der von der Existenz einer Betreuungsverfügung weiß, verpflichtet, diese im gerichtlichen Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht abzuliefern.
Hinweis: Wichtig ist, dass bei Eintritt Ihrer Betreuungsnotwendigkeit das Betreuungsgericht unverzüglich über das Vorliegen der Betreuungsverfügung informiert und diese dem Gericht vorgelegt wird. Daher besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren und deren Aufenthaltsort mit anzugeben.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024