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Gemeinschaftliches Testament

Eheleute und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen nicht jeweils voneinander getrennte Testamente errichten. Sie können ein gemeinschaftliches Testament abfassen.

Achtung! Partner* einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verlobte haben diese Möglichkeit dagegen nicht. Sie können allerdings gemeinsam einen Erbvertrag schließen.

Ein wirksames gemeinschaftliches Testament setzt voraus, dass beide Eheleute beziehungsweise beide Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft testierfähig sind. Eine Person ist testierunfähig, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine testierunfähige Person kann kein rechtswirksames Testament verfassen.

Ein gemeinschaftliches Testament kann handschriftlich (eigenhändig) oder vor einem Notar als öffentliches Testament errichtet werden. Für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament reicht es aus, wenn einer der Eheleute oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das gemeinschaftliche Testament vollständig eigenhändig niederschreibt. Abschließend muss das eigenhändige gemeinschaftliche Testament von beiden unterschrieben werden. Jede der Unterschriften sollte den Vor- und Familiennamen der unterzeichnenden Person enthalten. Außerdem sollten jeder Unterschrift Ort und Datum hinzugefügt werden.

Hinweis: Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament kann von den Eheleuten oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur errichtet werden, wenn jeweils beide Personen volljährig sind und lesen können. Ist dies nicht der Fall, können sie nur das öffentliche Testament wählen.

Tipp: Vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sollten Sie sich in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei eingehend beraten lassen.

Berliner Testament

Häufig möchten Eheleute oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften sicherstellen, dass nach dem Tode der erstversterbenden Person zunächst die überlebende Person alles erbt und erst nach dem Tod der zweiten Person in der Ehe oder Lebenspartnerschaft andere Personen (zum Beispiel Kinder, Eltern) erben. In diesem Fall setzen sich Personen in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gegenseitig zu Erbenden ein und bestimmen, dass die anderen Personen erst nach dem Tod der letztversterbenden Person in der Partnerschaft Erbende sein sollen (sogenanntes Berliner Testament).

Den Personen in der Ehe oder Lebenspartnerschaft stehen grundsätzlich zwei Gestaltungsmöglichkeiten offen:

  • Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerbenden ein und bestimmen eine erbende Person für die zuletzt versterbende Person (sogenannter Schlusserbe). Dies hat zur Folge, dass die Vermögensmassen beider Eheleute oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander verschmelzen. Die überlebende Person kann als Vollerbe über die Vermögensmasse der erstverstorbenen Person frei verfügen.
  • Jeder der Eheleute oder Personen in der eingetragenen Lebenspartnerschaft setzt die jeweils andere als seinen Vorerben und eine dritte Person als seinen Nacherben. Das hat zur Folge, dass die beiden Vermögensmassen der Eheleute oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft voneinander getrennt bleiben. Die überlebende Person ist als Vorerbe in ihren Befugnissen hinsichtlich der Vermögensmasse der erstverstorbenen Person in bestimmter Weise beschränkt.

Pflichtteilsberechtigte haben in beiden Fällen dennoch das Recht, von der überlebenden Person den Pflichtteil zu fordern. In der zweiten Gestaltungsmöglichkeit kann eine pflichtteilsberechtigte Person allerdings nur dann den Pflichtteil fordern, wenn sie nicht selbst zur nacherbenden Person eingesetzt worden ist oder als eingesetzte nacherbende Person die Nacherbschaft ausschlägt.

Wechselbezügliche Verfügungen

In einem gemeinschaftlichen Testament können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten sein. Das sind solche erbrechtlichen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass eine der Personen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sie nicht ohne die Verfügung der anderen getroffen hätte.

Wechselbezügliche Verfügungen besitzen eine hohe Bindungswirkung und können in der Regel nur zu Lebzeiten beider Eheleute oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften gemeinschaftlich widerrufen werden.

Tipp: Bei Fragen zur Aufhebung oder Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei.

Mit der Scheidung der Ehe oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft verliert das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich seine Wirkung. Hiervon sind allerdings solche Verfügungen ausgenommen, die ausdrücklich auch bei Scheidung fortgelten sollen oder von denen anzunehmen ist, dass die Personen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sie auch für den Fall der Scheidung oder Aufhebung getroffen hätten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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