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Eigenhändiges Testament

Ein handschriftliches, sogenanntes eigenhändiges Testament ist die einfachste Möglichkeit der Testamentserrichtung. Es kann von jeder volljährigen Person, die lesen und schreiben kann sowie testierfähig ist, durch persönliche Niederschrift erstellt werden. 

Beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments sind Sie nicht auf die Mitwirkung anderer Personen oder amtlicher Stellen angewiesen. Darüber hinaus ist es kostenlos und Sie können Ihr Testament jederzeit problemlos widerrufen, das heißt abändern oder aufheben.

Hinweis: Errichten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner* ein gemeinsames handschriftliches Testament, gelten hierfür die besonderen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament.

Sie können das eigenhändige Testament zu Hause oder an einem anderen beliebigen Ort aufbewahren. In letzterem Fall besteht allerdings das Risiko, dass es nach Ihrem Tod nicht gefunden oder gar beiseite geschafft wird. Um zu vermeiden, dass Ihr eigenhändiges Testament verloren geht, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament verfasst haben und wo sich dieses befindet.

Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines eigenhändigen Testaments

  • Ein eigenhändiges Testament können nur Personen errichten, die volljährig, lesefähig und testierfähig sind.
  • Eine Person ist testierunfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung nachzuvollziehen.
  • Eine testierunfähige Person kann kein rechtswirksames Testament verfassen.
  • Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben sein. Ist es von fremder Hand, mit Schreibmaschine / Computer geschrieben oder etwa auf Band gesprochen worden, ist es nichtig. Das Gleiche gilt bei fehlender Unterschrift. Die Eigenhändigkeit ist vorgeschrieben, um im Zweifelsfall die Echtheit des Testaments anhand der individuellen Schriftzüge nachprüfen zu können.
  • Der Text muss in lesbarer Handschrift abgefasst sein. Unlesbare Textbestandteile können zur Unwirksamkeit der darin enthaltenen Regelungen führen.
  • Die Unterschrift sollte möglichst den vollständigen Namen (Vor- und Familienname) enthalten. Die Unterschrift muss am Schluss des Textes stehen. Sie soll den Text vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, reicht eine Unterschrift auf dem letzten Blatt aus. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit mehrerer loser Blätter erkennbar ist (zum Beispiel durch Seitennummerierung).
  • Es ist empfehlenswert, zusätzlich Ort und Datum auf dem Testament zu vermerken. Falls sich in dem Nachlass mehrere Testamente befinden, ist das zuletzt errichtete maßgeblich.
  • Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Leseunfähige können nur durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar ein Testament errichten.

Hinweis: Aus dem Testament muss hervorgehen, dass es sich um eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung handelt. Um die testamentarische Erklärung von einer bloßen Notiz oder einem bloßen Entwurf abzugrenzen, sind Überschriften wie beispielsweise "Mein letzter Wille" oder "Mein Testament" empfehlenswert.

Änderung und Aufhebung des eigenhändig errichteten Testaments

Falls Sie nach Errichtung des Testaments nachträgliche Änderungen (wie Ergänzungen oder Streichungen) vornehmen oder das Testament aufheben möchten, können Sie dies tun. Dafür kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

  • Sie errichten ein neues Testament, indem Sie das alte ausdrücklich aufheben.
  • Sie treffen in einem neuen Testament eine Regelung, die in Widerspruch zu einer Regelung in einem alten Testament steht.
  • Sie vernichten ein privatschriftliches Testament oder streichen Teile heraus. Streichungen sollten dabei von Ihnen als solche gekennzeichnet werden.

Achtung! Auch die Zusätze oder Nachträge müssen den Form-Erfordernissen entsprechen. Das heißt: Sie müssen eigenhändig geschrieben und von der eigenhändigen Unterschrift erfasst sein. Fügt sich ein Zusatz oder Nachtrag nicht in den Gesamttext ein, sondern steht unterhalb der Unterschrift (etwa als "P. S."), müssen Sie ihn gesondert unterschreiben. Auch hier sollten Sie zusätzlich Ort und Datum vermerken.

Änderungen am Text eines Testaments können leicht zu Missverständnissen führen und wenn Sie ein neues Testament errichten, ohne das alte ausdrücklich aufzuheben, kann es zweifelhaft sein, ob nicht einige Bestimmungen des alten Testaments doch weitergelten sollen.

Im Zweifel: Testament vollständig neu schreiben

Die beste Lösung ist daher stets, ein vollständig neues Testament zu errichten und die vorhergehende letztwillige Verfügung zu vernichten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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