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Kapitalgesellschaften

Das Gründen und Führen einer Kapitalgesellschaft sind in der Regel aufwendiger als bei Personengesellschaften. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch ein Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sehr beliebt ist auch für kleine Unternehmen die GmbH, gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung. Der finanzielle Aufwand bei der Gründung und der Aufwand für Buchhaltung und Dokumentation sind jedoch hoch. Als Stammkapital ist eine Mindestkapitaleinlage, die auch aus Sacheinlagen bestehen kann, von EUR 25.000 vorgeschrieben. Über diese Summe hinaus haften die Gründerinnen und Gründer nicht.

Die GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Geschäftsführung können ein oder mehrere Gesellschafter übernehmen oder auch Dritte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Der Gesellschaftsvertrag regelt, wer die Geschäftsführung übernimmt, mit welchen Befugnissen diese Personen ausgestattet sind sowie die Einzahlung des Kapitals und die Gewinnverteilung.

Achtung: Jede Änderung der Geschäftsführung ist im Handelsregister einzutragen. Geschäftsanteile können nur unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars verkauft werden.

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Eine gründungsfreundliche Variante zur GmbH ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigene, neue Rechtsform, sondern um eine GmbH (auch "Mini-GmbH" oder "1-Euro-GmbH"). Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Mindeststammkapital von weniger als EUR 25.000 gegründet werden, im Extremfall mit einem einzigen Euro.

Die Gesellschaft muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Die Gründung muss wie bei jeder GmbH notariell beurkundet werden.

Für Unternehmergesellschaften und GmbHs mit maximal drei Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer wurde zum 01.11.2008 ein vereinfachtes, kostengünstiges Verfahren eingeführt: Der Inhalt für die Gründungsurkunde ist fest vorgeschrieben, es dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden, die Notarin oder der Notar verfasst sie nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Musterprotokoll.

Rechtlich gesehen besteht die GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister; die Anmeldung erfolgt in der Regel ebenfalls über eine Notarin oder einen Notar.

Nähere Auskunft zur GmbH-Gründung erhalten Sie bei einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl. Weitere Informationen erhalten Sie bei den sächsischen Industrie- und Handelskammern (IHK) beziehungsweise Handwerkskammern (HWK).

Tipp: Was sich mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) für Unternehmensgründerinnen oder Unternehmensgründer geändert hat, fasst das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa in der Internetrubrik "Hinweise für die Unternehmensgründung" zusammen. Sie können dort ein Merkblatt abrufen und sich über Inhalt und Form des Musterprotokolls informieren.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person, das heißt eine Gesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Aktionäre können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Als juristische Person verfügt sie selbst über Rechte und Pflichten. Auch wenn die AG kein Gewerbe betreibt, zählt sie zu den Handelsgesellschaften, wodurch für sie die handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute (Handelsgesetzbuch) gelten.

Der Vorteil der AG im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafter, sprich Aktionäre, am Unternehmen. Die AG bringt jedoch höhere Kosten mit sich: Das Grundkapital bei der Gründung muss mindestens EUR 50.000 betragen. Auch die formalen Anforderungen sind strenger.

Zu bestellen sind ein Vorstand, der aus mindestens einem Mitglied (beispielsweise dem alleinigen Aktionär) besteht und ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern. Für die Gründung muss der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, notariell beurkundet werden. Zudem muss die AG von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Gerichts angemeldet werden. Besondere Vorgaben zum Inhalt der Anmeldung enthält § 37 Aktiengesetz.

Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen. Bevor die AG angemeldet werden kann, muss der für jede Aktie eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt werden und dem Vorstand endgültig zur freien Verfügung stehen.

Europäische Aktiengesellschaft (SE / Europa-AG)

Die Europa-AG, offiziell Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea – SE, ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation. Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden.

Die Gründung der Europa-AG ist unabhängig von dem nationalen Recht, vielmehr erhalten alle in der Europa-AG vereinigten Unternehmensteile ein einheitliches "rechtliches Kleid".

Die Europa- AG kann unterschiedliche Gründungsformen annehmen. Abweichend von der AG nach deutschem Recht muss das gezeichnete Kapital der Europa-AG mindestens EUR 120.000 betragen. Genaue Informationen dazu finden Sie hier:

Hinweis: Eine Europa-AG muss in ihren Firmennamen den Zusatz "SE" aufnehmen.

Die europäischen Vorschriften ermöglichen die Gründung einer Europa-AG seit dem 08.10.2004. Das deutsche Einführungsgesetz (Gesetz zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft – SEEG) ist am 29.12.2004 in Kraft getreten. Die Europa-AG mit Sitz in Deutschland muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Sitz der Europa-AG ist in Deutschland, wenn die Hauptverwaltung in Deutschland ist.

Die Eintragung in das Handelsregister auch europaweit bekannt gemacht werden muss, ist die Gründung erst nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.07.2024

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