Ausländische Rechtsformen
Selbst wenn Sie nur in Deutschland tätig werden wollen, dürfen Sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Gesellschaft nach dortigem Recht gründen.
Ein Unternehmen mit ausländischer Gesellschaftsform untersteht für die gesamte Dauer seines Bestehens dem geltenden Recht des jeweiligen Landes. Die damit verbundenen Schwierigkeiten sind oft schwer überschaubar. Um eine Entscheidung zu treffen, sollten Sie auf die Kompetenz erfahrener Fachleute bauen, denn die Situation eines Unternehmens hängt immer vom Einzelfall ab.
Besonders wichtig ist die notarielle oder anwaltliche Beratung zu rechtlichen Fragen. Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen, besonders bei branchenspezifischen Fragen, finden Sie jederzeit auch in den sächsischen Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern:
- Notarsuche
Notarkammer Sachsen - Rechtsanwalt-Suchdienst
Rechtsanwaltskammer Sachsen - Industrie- und Handelskammern (IHK) in Sachsen
IHK Sachsen - Handwerkskammern in Sachsen
Sächsischer Handwerkstag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.07.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Zweigniederlassung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Zweigniederlassung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Zweigniederlassung einer juristischen Person mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns / einer Einzelkauffrau mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden