Schutz vor Gewalt: das Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz
Erwachsenen bietet seit 2002 das Gewaltschutzgesetz einen verbesserten Schutz vor Gewalttaten, Drohungen mit Gewalttaten oder Nachstellungen. Vorgesehen ist in diesen Fällen insbesondere, dass das Gericht Schutzmaßnahmen anordnet und/oder der verletzten Person eine gemeinsam genutzte Wohnung allein zuweist.
Das Gewaltschutzgesetz kommt nicht erst zur Wirkung, wenn Körper, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt werden, sondern bereits bei der Drohung mit solchen Verletzungen. Die Anordnung gerichtlicher Maßnahmen können Sie aber auch bei anderen unzumutbaren Belästigungen wie wiederholtem Nachstellen oder telefonischer Verfolgung beantragen, zum Beispiel
- bei Schlägen und Drohungen,
- bei sexuellen Übergriffen,
- wenn Sie am Verlassen des Hauses gehindert werden oder
- wenn Sie wegen der beabsichtigten Trennung unter Druck gesetzt und bedroht werden.
Um drohende oder weitere Gewalt zu verhindern, kann das Gericht in dringenden Fällen auch im Eilverfahren einstweilige Anordnungen erlassen.
Welche Maßnahmen kann das Gericht anordnen?
Schutzanordnungen
Verbieten kann das Gericht Ihrem Partner* unter anderem
- den persönlichen Kontakt zu Ihnen,
- den Kontakt per Telefon, E-Mail oder Brief sowie
- das Betreten der Wohnung.
Bei Bedarf vermag das Gericht die Verbote noch zu erweitern, so etwa
- auf einen bestimmten Umkreis zu Ihrer Wohnung oder
- auf Orte, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten oder Einkauf).
Werden die gerichtlichen Anordnungen verletzt, droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Überlassen einer gemeinsam genutzten Wohnung
Führen Sie mit Ihrem Partner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, kann Ihnen das Gericht die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn Sie durch Ihren Partner Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung erleiden.
Welches Gericht ist zuständig?
Die Anträge auf richterliche Anordnung gemäß dem Gewaltschutzgesetz stellen Sie beim Amtsgericht, Abteilung Familiensachen (Familiengericht).
Auch Zwangsmaßnahmen sind möglich
Wenn man Sie weiter bedroht, obwohl Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, sollten Sie zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen. Rufen Sie bei akuter Bedrohung die Polizei (Notruf 110), die Beamten sind verpflichtet, den Täter in die Grenzen und notfalls mit Gewalt aus Ihrer Wohnung zu weisen.
Rechtliche Grundlage
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024