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Zulassung zum Studium

Wenn Sie als Studienbewerber* aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) kommen, stellen Sie Ihren Zulassungsantrag direkt bei der Hochschule, an der Sie später das Studium aufnehmen möchten. Dies gilt für alle Studiengänge.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschulen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zulassungsfreie Studiengänge

Der gewünschte Studiengang ist frei zugänglich. Es gibt keine Zulassungsbeschränkungen. Bei diesen Studiengängen erhält in der Regel jeder Bewerber einen Studienplatz.

Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge

Für Studiengänge, bei denen das Angebot an Studienplätzen nicht für alle Bewerber ausreicht, gilt eine Zulassungsbeschränkung, allgemein als Numerus clausus (NC) bezeichnet.

Die Studienplätze für Studiengänge, die einer örtlichen Zulassungsbeschränkung unterliegen, werden von der Hochschule vergeben. Die Bewerbung ist in diesen Fällen direkt an die Hochschule zu richten, sofern die Hochschule nicht die Stiftung für Hochschulzulassung beauftragt hat.

Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge

Die Studienplätze, die einer bundesweiten Zulassungsbeschränkung unterliegen, werden durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Sie vergibt darüber hinaus auch die Studienplätze ausgewählter Studienangebote einzelner Hochschulen. Studienbewerber können sich über die konkreten Verfahren und Kriterien über die Website der Stiftung für Hochschulzulassung informieren und dort bewerben.

Studiengänge mit besonderen Anforderungen

Bei einigen Studiengängen ist neben einem entsprechenden Schulabschluss beziehungsweise einer Hochschulzugangsberechtigung die Teilnahme an einer Eignungsprüfung (als Aufnahmeprüfung) oder an einem Eignungsfeststellungsverfahren erforderlich.

Eine Eignungsprüfung als Nachweis der besonderen Befähigung ist in Sachsen insbesondere für Studiengänge der Kunsthochschulen und für Sportstudiengänge notwendig.

Konkrete Informationen über die Eignungsverfahren erhalten Sie an den Hochschulen, die diese Studiengänge anbieten. Für eine Reihe von Studiengängen ist der Nachweis eines beruflichen Praktikums, beziehungsweise einer abgeschlossenen Berufsausbildung, Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

Erkundigen Sie sich frühzeitig nach Einzelheiten bei der jeweiligen Hochschule, insbesondere im Online-Angebot und bei der allgemeinen Studienberatung der jeweiligen Hochschule.

Ausbildungsvertrag bei Studium an der Berufsakademie Sachsen

Wenn Sie an der Berufsakademie Sachsen studieren wollen, müssen Sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Praxispartner vorweisen. Der Vertrag ist Voraussetzung für die Studienzulassung.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 30.07.2024

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