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Rund ums Wohnen

Wohngeld

Bei der Beantragung von Wohngeld werden schwerbehinderte Menschen gesondert unterstützt. So kann bei der Ermittlung des Gesamteinkommens, das der Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruchs zugrunde gelegt wird, folgender Freibetrag abgesetzt werden:

  • EUR 1.500 für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
    • 100 oder
    • von unter 100, wenn der schwerbehinderte Mensch zugleich häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist und gleichzeitig häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege erfolgt.

Der Begriff "häuslich" ist dabei wörtlich zu nehmen. Die häusliche Pflegebedürftigkeit ist durch das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder durch Vorlage eines Bescheides über Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für häusliche oder teilstationäre Pflege nachzuweisen.

Förderung von Umbauten

Behinderte Menschen können finanzielle Unterstützung von den Rehabilitationsträgern erhalten, um ihre Wohnung behindertengerecht ausstatten beziehungsweise umbauen zu lassen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 22.12.2020

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