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Steuerliche Erleichterungen (Leben mit einer Behinderung)

 

Einkommen- und Lohnsteuer

Menschen mit Behinderungen werden bestimmte steuerliche Erleichterungen gewährt.

Beispielsweise ist es möglich, beim zuständigen Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen:

  • Mehraufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Mehraufwendungen für die Pflege
  • Mehraufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf

Das Finanzamt berücksichtigt entweder die tatsächlichen, behinderungsbedingten Ausgaben oder stattdessen einen Behinderten-Pauschbetrag.

Bei Pflege einer Person in der Wohnung des Pflegenden* oder des Pflegebedürftigen ist es ab Pflegegrad 2 möglich, einen Pflege-Pauschbetrag zu beantragen.

Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt die steuermindernden Aufwendungen nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung. Auf Antrag wird für bestimmte Aufwendungen auch ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet. Durch einen als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Freibetrag ermäßigt sich bereits im laufenden Jahr die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

Die Behinderung weisen Sie gegenüber dem Finanzamt in folgender Weise nach:

  • bei einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50: durch eine Bescheinigung der Stelle, die für das Feststellen des Vorliegens und des Grades der Behinderung zuständig ist, oder durch einen Rentenbescheid
  • bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr: durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (früher Schwerbehindertenausweis) beziehungsweise einen Bescheid der zuständigen Stelle

Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Behinderten-Pauschbetrag

Die Gewährung des Pauschbetrags ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Höhe richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung (GdB).

  • Bei einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 20 und 100 wird ein Pauschbetrag von EUR 384,00 bis EUR 2.840 jährlich bei der Einkommensteuerveranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Für Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen Bl, TBl oder Merkzeichen H (bzw. Pflegegrad 4 oder 5) erhöht sich der Pauschbetrag auf EUR 7.400 jährlich.

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages

Beansprucht ein Ehe- oder Lebenspartner den ihm/ihr zustehenden Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, kann der andere Partner beim Finanzamt beantragen, den Pauschbetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für sich zu bilden. Gleiches gilt entsprechend für die Eltern mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für ein Kind, das den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

Der dem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, sofern nicht der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Finanzamt eine andere Aufteilung vornehmen. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er im Ausland, besteht die Möglichkeit, den Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils zu bilden.

Berücksichtigung von Fahrtkosten

Menschen mit Behinderungen wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Bei Menschen mit

  • einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder
  • einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und Merkzeichen G

beträgt die Pauschale EUR 900,00. Bei

  • außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen aG),
  • blinden Menschen (Merkzeichen Bl),
  • taubblinden Menschen (Merkzeichen TBl) oder
  • hilflosen Menschen (Merkzeichen H bzw. Pflegegrad 4 oder 5)

beträgt die Pauschale EUR 4.500. Mit der Fahrtkostenpauschale sind sämtliche Aufwendungen hierfür abgedeckt, auch wenn tatsächlich höhere Kosten entstanden sind.

Berücksichtigung der Aufwendungen für den Arbeitsweg

Anstelle der Entfernungspauschalen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wege geltend machen.

Die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg können berücksichtigt werden, wenn

  • der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 70 beträgt oder
  • der Grad der Behinderung (GdB) weniger 70, aber mindestens 50 beträgt und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Insoweit erkennt das Finanzamt für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bis zu EUR 0,30 je tatsächlich gefahrenen Kilometer an.

Pauschbetrag für Pflegetätigkeit

Pflegen Sie einen Angehörigen oder eine Person, zu der eine enge persönliche Beziehung besteht, können Sie für die Ihnen durch die persönliche Pflege entstandenen Aufwendungen jährlich einen "Pflege-Pauschbetrag" in Anspruch nehmen. Dieser beträgt

  • bei Pflegegrad 2: EUR 600,00
  • bei Pflegegrad 3: EUR 1.100
  • ab Pflegegrad 4 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist: EUR 1.800.

Hinweis: Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege im Inland oder innerhalb der EU / des EWR in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchführen und dafür keine Einnahmen erhalten.

Handelt es sich bei der pflegebedürftigen Person nicht um einen Angehörigen, gilt dies nur in Ausnahmefällen. Der Pflege-Pauschbetrag wird je Pflegebedürftigem und Jahr nur einmal gewährt – erfüllen mehrere Personen die vorgenannten Voraussetzungen, muss der Betrag unter ihnen gleichmäßig aufgeteilt werden.

Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des (anteiligen) Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei, wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nicht abziehbaren Aufwendungen können Sie gegebenenfalls eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragen.

Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer

Auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Hundesteuer kommen Erleichterungen in Betracht.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

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