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Gewährleistung und Garantie

Häufig ist der Unterschied zwischen einer Garantie und der Gewährleistung nicht klar. Bei einer Garantie geht der Verkäufer* die Verpflichtung ein – unter bestimmten Bedingungen – den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen.

Zu diesen Bedingungen gehören, dass die Sache nicht die in der Erklärung oder Werbung beschriebene Beschaffenheit aufweist oder andere Anforderungen nicht erfüllt. Dem Käufer stehen neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat.

Was steht in einer Garantieerklärung?

Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist neben dem wirksamen Kaufvertrag unter anderem die Garantieerklärung des Garantiegebers. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgende Punkte enthalten:

  • den Hinweis auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Als Verbraucher können Sie verlangen, dass Ihnen die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Wenn in einer "Garantieerklärung" dem Verbraucher keine Rechte eingeräumt werden, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Garantieerklärung, sondern um eine Werbemaßnahme.

Hinweise:

  • Allgemeine Anpreisungen oder Qualitätseinstufungen ("einfach zu handhaben“, "neuester Standard“, "Spitzenqualität“) reichen nicht aus, um eine Garantie annehmen zu können.
  • Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen. Wenn der Verkäufer sagt, dass die Garantie abgelaufen ist und Sie deshalb keinerlei Ansprüche mehr haben, kann das unter Umständen falsch sein. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bestehen die entsprechenden Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer unabhängig vom Ablauf einer Garantie.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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