Versorgung von Impfgeschädigten
Personen, die durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleiden,
- die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und
- einen darauf beruhenden Schaden haben,
können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 04.04.2024