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Familien- und Betreuungssachen vor Gericht

Angelegenheiten in Familiensachen sind ein Fall für das Familiengericht. Wenn ein erwachsener Familienangehöriger* aufgrund einer Krankheit oder Behinderung selbst seine rechtlichen Belange nicht mehr wahrnehmen kann, so entscheidet darüber das Betreuungsgericht.

Familiengericht und Betreuungsgericht

Das Familiengericht ebenso wie das Betreuungsgericht sind Abteilungen des Amtsgerichts. Die Entscheidungen trifft immer ein einzelner Berufsrichter. Die Termine sind im Allgemeinen nicht öffentlich, das Gericht kann aber die Öffentlichkeit zulassen, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. In Betreuungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

Streitigkeiten, die Kinder betreffen

  • Unterhaltspflichten
  • Elterliche Sorge für Kinder
    (Regelung zur elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen der Personensorge wie etwa Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge – oder Vermögenssorge für das Kind)
  • Umgang mit Kindern
    (Kontakt durch Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Pflegepersonen und andere)
  • Kindesherausgabe
  • Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

Elterliche Sorge ist vor allem eine Frage von Liebe und Verantwortung. Was Kinder brauchen, lässt sich nicht in gesetzliche Vorschriften zwingen. Der Gesetzgeber vermag aber den Rahmen dessen abzustecken, worauf das Kind einen Rechtsanspruch hat.

Kindern ab 14 Jahren stehen besondere Rechte zu, sie sind im Verfahren immer persönlich anzuhören. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind Kinder auch anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Um sicherzustellen, dass ihr Wille gewahrt bleibt, kann das Familiengericht Kindern insbesondere bei Verhandlungen zum Sorge- und Umgangsrecht einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen ("Anwalt des Kindes“).

Zu Konflikten kommt es, wenn etwa die Eltern unterschiedlicher Meinung über Art und Höhe des Unterhalts sind oder einer dem anderen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwirft. Sind die Fronten verhärtet, ist häufig nur noch mithilfe des Gerichts eine Lösung zu finden.

Geht es um elterliche Sorge oder Umgang, ist an den gerichtlichen Verfahren zudem das Jugendamt beteiligt. Bei Fragen zum Unterhalt wird ebenfalls das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig.

Wenn sich die Eltern trennen, nehmen Kindschaftssachen wie elterliche Sorge und Unterhalt häufig unversöhnliche Ausmaße an. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verhandelt das Familiengericht Streitigkeiten um die Kinder auf Antrag gemeinsam (Verbundverfahren).

Eine Vielzahl von Entscheidungen trifft das Familiengericht regelmäßig zum Umgangs- und Sorgerecht.

Ist Gefahr im Verzug, kann ein sorgeberechtigter Elternteil auch eine Eilentscheidung zur Herausgabe des Kindes beantragen.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

  • Unterhalt des Ehepartners
  • Zuweisung der ehelichen Wohnung
  • Aufteilung des Hausrates
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich

Eine gut funktionierende Ehe und Partnerschaft gibt kaum Anlass, Konflikte vor Gericht auszutragen. Denkbar ist es aber durchaus, dass etwa eine zweifelhafte Vaterschaft oder der knapp bemessene Unterhalt für einen nicht berufstätigen Partner zum strittigen Thema wird.

Während der Zeit des Getrenntlebens werden Reibungspunkte offensichtlich. Spätestens der Auszug wirft Fragen auf: Wer zahlt die Miete für die bisherige Ehewohnung und wer soll sie weiter nutzen? Regelungen über einen Trennungsunterhalt oder Unterhaltsvorschuss sind zu treffen, der Umfang und die Aufteilung des Hausrats zu bedenken. Und letztlich: Wer kommt für die Prozesskosten auf?

Nicht jeder Streit von getrennt lebenden Partnern muss vor Gericht enden. Ein außergerichtlicher Weg, auf dem die Konfliktpartner eigene Lösungen entwickeln, ist die Mediation. Dabei fördert ein speziell ausgebildeter Experte die Verständigung zwischen den Parteien. Ziel ist eine für beide tragbare Vereinbarung.

Können sich die Partner nicht einverständlich einigen, bleibt der Gang vor das Familiengericht. Wir haben für Sie die häufigsten Verfahren zusammengestellt. Ehepartnern, die nicht mehr zueinander finden, bietet die Lebenslage "Scheidung" weitere Orientierung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024

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