Häusliche Gewalt
Polizei
Die Polizei ist verpflichtet, dem Notruf nachzukommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und die Aufzeichnungen auf Anfrage dem Gericht übermitteln. [...]Wenn eine strafbare Handlung vorliegt, zum Beispiel Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen.
Die Polizei kann den Täter oder die Täterin bei einer entsprechenden Gefährdung sofort bis zu zwei Wochen aus der Wohnung und Ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen. Die Polizei achtet auch auf Kinder, die in der Wohnung anwesend sind und wird das Jugendamt dann benachrichtigen, wenn Gefahr für die Kinder besteht.
Anzeige gegen den Täter oder die Täterin können Sie auch auf Ihrem örtlichen Polizeirevier erstatten.
- Erstattung einer Anzeige (häusliche Gewalt)
Amt24-Leistung
Gewalt gegen Frauen und Kinder
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Amt24-Leistung
Im Bedarfsfall finden Sie mit Ihren Kindern rund um die Uhr Zuflucht in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung. Dort können Sie vorübergehend aufgenommen werden. Ihr Aufenthalt ist anonym. Sie erhalten dort Schutz, Hilfe, Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung Ihrer Situation, der Sicherung Ihrer finanziellen und materiellen Ansprüche und der Wahrnehmung Ihrer Rechte.
Interventions- und Koordinierungsstellen gegen häusliche Gewalt
Interventions- und Koordinierungsstellen gegen häusliche Gewalt beraten Sie und helfen Ihnen ganz individuell auf Ihren Fall abgestimmt, beispielsweise um
- Ihre Gewaltsituation, auch Stalking, zu überwinden, [...]
- Schutzangebote der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen zu finden,
- Ärztinnen und Ärzte oder Rechtsmediziner zu finden,
- rechtliche Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch zu nehmen,
- Anträge bei Gericht zu stellen und Sie dorthin oder auch zu anderen notwendigen Behörden zu begleiten.
In Sachsen arbeiten sieben Interventions- und Koordinierungsstellen:
- Interventions- und Koordinierungsstellen im Freistaat Sachsen
Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Täterberatungsstellen
Wer einmal die Hemmschwelle überschritten hat, Gewalt anzuwenden, findet in aller Regel allein nicht mehr aus dem Teufelskreis heraus. Gewaltbeziehungen bestehen oft über Jahre, wobei sich Schwere, Dauer und Häufigkeit der Gewaltanwendungen meist steigern. Ein wirksames Durchbrechen solcher Gewaltkreisläufe gelingt oft nur durch Beratung und Therapie der gewalttätigen Personen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Täterberatungsstellen arbeiten mit den Tätern und Täterinnen daran, die Ursachen der Gewaltausübung zu erkennen. Setzen sich Täter oder Täterinnen mit dem eigenen Handeln auseinander, beginnen sie, Verantwortung für ihr eigenes Verhalten zu übernehmen. In Einzel-, Paar- und Gruppenberatungen lernen sie, Unrechtsbewusstsein zu entwickeln, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln zu übernehmen und Konfliktsituationen friedlich zu lösen.
- Beratungsstellen zur täterorientierten Anti-Gewalt-Arbeit
Polizei Sachsen - Täter-Opfer-Ausgleich
Amt24-Leistung
Weitere Schutz- und Hilfsmöglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Rechte
Anonyme Zufluchten
- Dresden: 0351 2519988
- Leipzig: 0341 5503221
Telefonseelsorge
0800 1110111 oder 0800 1110222 (kostenlos)
Beratungsstellen der Opferhilfe und des Weißen Rings
Rechtsantragsstellen der Gerichte
- Amtsgerichte im Freistaat Sachsen
Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Rechtsbeistand
Auch wenn Sie bei Verfahren vor dem Familiengericht und bei zivilgerichtlichen Verfahren nicht dazu verpflichtet sind, können Sie in Betracht ziehen, sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden. Diese werden Ihre Interessen in allen Rechtsfragen vor Gericht vertreten.
Ist Ihr Einkommen gering, so können sie Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen.
Auskunfts- und Übermittlungssperren
Besteht für Sie durch die Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, können Sie bei den Behörden eine Auskunftssperre beantragen. Eine solche Sperre schützt Sie bei Anfragen aus dem privaten Bereich, wie etwa durch Privatpersonen, Firmen oder Rechtsanwälten.
Ist die Sperre eingetragen, dürfen Übermittlungen an Private nur erfolgen, wenn Sie vorher dazu angehört wurden. Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten jedoch weiterhin Auskunft. Das erfolgt selbstverständlich ausschließlich unter Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Daten wird dabei gegebenenfalls hingewiesen.
Auskunfts- und Übermittlungssperren können in verschiedene Register eingetragen werden, die von unterschiedlichen Behörden geführt werden (zum Beispiel Melderegister – Meldebehörde; Ausländerregister – Ausländerbehörde, Fahrzeugregister – Zulassungsbehörde). Die Behörden dürfen die Daten aber nur weiterverarbeiten oder nutzen, wenn Ihnen dadurch keine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder das durch die Sperre geschützte Rechtsgut entsteht.
Die Auskunfts- oder Übermittlungssperre endet je nach Rechtsgebiet entweder
- mit Ablauf einer bestimmten Frist nach der Antragstellung (zum Beispiel zwei Jahre),
- kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden oder
- wird von Amts wegen eingetragen oder gelöscht.
- Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen
- Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister eintragen lassen
- Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen
Amt24-Leistungen
Gerichtliche Anordnungen
Neben oder anstatt eines Strafverfahrens können Opfer häuslicher Gewalt zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen:
- Schutzanordnungen und Eilschutzanordnungen
- Zuweisung der Wohnung
- weitere Schutzanordnungen
- Schadenersatz und Schmerzensgeld
- alleiniges Sorgerecht über die Kinder
- Aussetzung oder Beschränkung des Sorgerechts
- Wohnungsüberlassung beantragen
- Eilschutzanordnungen beantragen
- Schutzanordnungen beantragen
- Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
- Zuweisung der Ehewohnung
Amt24-Leistungen
Ärztliche Hilfen und Attestierungen
Sind Sie verletzt worden, suchen Sie in jedem Fall eine Ärztin oder einen Arzt auf (am Wochenende den Notdienst) oder / und ein Institut für Rechtsmedizin. Lassen Sie sich Ihre Verletzungen attestieren – nur so können Sie vor Gericht beweisen, dass und wie Sie verletzt wurden.
- Institut für Rechtsmedizin Dresden
Technische Universität Dresden - Institut für Rechtsmedizin Leipzig (mit Außenstelle Chemnitz)
Universität Leipzig
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt; Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 03.08.2021