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Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Dazu zählt das Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit als erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 33d Gewerbeordnung (GewO).

Im Gegensatz zu den Glückspielen, deren Betrieb durch den Glücksspielstaatsvertrag, das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und das Sächsische Spielbankengesetz geregelt ist, handelt es sich bei den anderen Spielen um gewerbliche Spiele, deren Zulassung nach den Vorgaben der Gewerbeordnung erfolgt.

Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.

Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Voraussetzungen für die Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit sind:

  • Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Zuverlässigkeit des Antragsstellers

Die Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz insbesondere der Gäste oder von Jugendlichen und Kindern erforderlich ist.

Hinweis:  Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie keine Spielhalle betreiben.

Die Erlaubnis erlischt:

  • bei Verlust der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • bei Rücknahme oder Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • bei Verstoß gegen die genehmigten Bedingungen
  • bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Einheitlicher Ansprechpartner

Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024

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