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Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehört die Tätigkeit der Immobilenmakler*, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). 

Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilenverwalter tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamts.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

Erlaubnis für Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie keine Erlaubnis als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilenverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. 

Ausnahme: Erlaubnis für Darlehensvermittler

Das Gewerbe der Darlehensvermittler fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können daher nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Möchten Sie als Dienstleister aus einem EU- / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend und grenzüberschreitend tätig werden, müssen Sie in diesem Fall das gängige Verwaltungsverfahren durchlaufen.

Voraussetzungen für die Ausübung der Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter sind:

  • Die antragstellende Person oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Die antragstellende Person lebt in geordneten Vermögensverhältnissen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024

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