Stimmabgabe (Landtagswahl)
Wahltermin, Wahllokal
Landtagswahlen finden in Sachsen immer an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Anschrift und Öffnungszeit Ihres Wahllokals entnehmen Sie der Wahlbenachrichtigung, die Sie von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung oder den Wahlschein (sofern von Ihnen beantragt) und Ihren Personalausweis oder den Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.
Sie haben Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren?
Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie trotzdem wählen. Nehmen Sie in diesem Fall unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass mit, um sich im zugewiesenen Wahllokal zu legitimieren.
Sind Sie am Wahltag verhindert, geben Sie Ihre Stimme vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro ab. Beantragen Sie dazu einen Wahlschein. Der Wahlschein berechtigt Sie auch, am Wahltag in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises zu wählen.
Sonderwahlbezirk und mobiler Wahlvorstand
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung richtet bei Bedarf Sonderwahlbezirke für kranke und pflegebedürftige Wählerinnen und Wähler in größeren Krankenhäusern, Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen ein.
Für kleinere Einrichtungen ist es möglich, einen beweglichen Wahlvorstand zu bilden. Soweit dieser eingerichtet werden kann und ein Bedarf besteht, können durch den mobilen Wahlvorstand beispielsweise auch Wahlberechtigte in Klöstern und Justizvollzugsanstalten an der Urnenwahl teilnehmen.
Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen
Ist Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl zu wählen.
Sollten Sie nicht lesen können oder sollten Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung daran gehindert sein, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann Ihnen eine Person Ihres Vertrauens dabei helfen (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl). Der Helfer oder die Helferin kann mit Ihnen gemeinsam die Wahlkabine aufsuchen, sofern dies notwendig ist. Bei der Briefwahl muss der Helfer oder die Helferin mindestens 16 Jahre alt sein, da auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen ist.
Die Ausübung des Wahlrechts ist Ihr höchstpersönliches Recht, Sie dürfen es nur persönlich ausüben. Die Hilfeleistung durch die andere Person kann sich daher nur darauf beschränken, Ihnen technische Hilfestellung zu geben, das heißt, die Hilfsperson kann Ihnen beim Kennzeichnen des Stimmzettels, beim Falten oder Einwerfen in die Wahlurne helfen. Die Wahlentscheidung müssen Sie selbst treffen. Die Hilfsperson darf Sie dabei nicht beeinflussen, Ihre Wahlentscheidung verändern oder gar ersetzen. Die Hilfsperson darf nicht stellvertretend für Sie wählen. Dies ist unzulässig und stellt eine Straftat dar.
Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden.
Tipp: Die Mitglieder des Wahlvorstandes leisten Ihnen jederzeit gern Hilfe, wenn Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie sie bitte an.
Stimmzettel
Da in jedem der 60 Wahlkreise andere Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel.
Der Stimmzettel enthält
Linke Spalte
für die Wahl in den Wahlkreisen, Direktstimme (Erststimme): Namen der Bewerberinnen und Bewerber; bei Wahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge für die Erststimme richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Abschließend werden sonstige Wahlvorschläge aufgeführt.
Rechte Spalte
für die Wahl nach Landeslisten, Listenstimme (Zweitstimme): die Namen und Kurzbezeichnungen der Parteien
Die Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die bei der letzten Landtagswahl erreicht wurden; die übrigen Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.
Im jeweiligen Eintrag stehen zudem die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landesliste.
Stimmabgabe
Sie haben insgesamt zwei Stimmen:
- eine Direktstimme (Erststimme) für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (linke Spalte des Stimmzettels) und
- eine Listenstimme (Zweitstimme) für die Wahl einer Landesliste (rechte Spalte des Stimmzettels).
Ablauf der Wahlhandlung
- Suchen Sie am Wahltag das zugewiesene Wahllokal auf (Adresse und Öffnungszeit auf der Wahlbenachrichtigung). Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Ausweis und die Wahlbenachrichtigung mitzunehmen.
- Wenn Sie den Wahlraum betreten, erhalten Sie einen amtlichen Stimmzettel. Um zu prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, kann Sie der Wahlvorstand um Ihre Wahlbenachrichtigungskarte bitten.
- Sie begeben sich in die Wahlzelle (Wahlkabine) und kreuzen auf dem Stimmzettel in jeder Spalte je einen Kreis neben dem Wahlvorschlag an, für den Sie stimmen. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung.
Achtung!
Änderungen der Wahlvorschläge sind nicht erlaubt, Ihre Stimme wäre dadurch ungültig. Sie dürfen also keine Personen streichen oder Kommentare oder Vorbehalte hinzufügen.
- Falten Sie den Stimmzettel nach dem Ankreuzen noch in der Wahlkabine so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist – da es sich um eine Urnenwahl handelt, werden Wahlumschläge nicht verwendet.
- Sie dürfen in der Wahlkabine weder fotografieren noch filmen.
- Anschließend treten Sie an den Tisch des Wahlvorstandes und geben Ihre Wahlbenachrichtigung ab. Der Wahlvorstand kann Sie um Ihren Ausweis bitten, insbesondere wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung haben.
- Der Wahlvorstand vergleicht die Angaben zu Ihrer Person mit dem Wahlverzeichnis. Besteht kein Anlass zur Zurückweisung, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei und Sie können Ihren Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung. 02.05.2024