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Zulassungspflichtige Handwerke

Gründung eines Handwerksbetriebs
Selbstständige Ausübung eines Handwerks
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners

In Deutschland gibt es 53 zulassungspflichtige Handwerke:

  • Maurer und Betonbauer*
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetzen und Steinbildhauer
  • Stuckateure
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Metallbauer
  • Chirurgiemechaniker
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Kälteanlagenbauer
  • Informationstechniker
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Land- und Baumaschinenmechatroniker
  • Büchsenmacher
  • Klempner
  • Installateure und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Boots- und Schiffbauer
  • Seiler
  • Bäcker
  • Konditoren
  • Fleischer
  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker
  • Friseure
  • Glaser
  • Glasbläser und Glasapparatebauer
  • Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Werkstein und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer   [...]

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernde Personenbezeichnung (Mehrzahl), sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Gründung eines Handwerksbetriebs

(zulassungspflichtiges Handwerk)

Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe sind neben dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung

  • Die Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle (nur für natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft [Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts] möglich)
  • Der Gewerbebetrieb muss handwerksmäßig betrieben werden und ein zulassungspflichtiges Handwerk vollständig umfassen oder Tätigkeiten ausüben, die für dieses Handwerk wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
  • Sie müssen außerdem Ihr Gewerbe anmelden, in der Regel beim Gewerbeamt, das für den Betriebsort zuständig ist.

Selbstständige Ausübung eines Handwerks

(zulassungspflichtiges Handwerk)

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollen, ohne im Besitz eines Meistertitels zu sein, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung. Diese erhalten Sie, wenn Sie

  • eine Gesellenprüfung in dem Handwerk abgelegt und bestanden haben, das Sie selbstständig ausüben wollen oder   [...]
  • eine Gesellenprüfung in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt und bestanden haben oder
  • eine Abschlussprüfung in einem diesem Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben und
  • insgesamt sechs Jahre in diesem Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf tätig gewesen sein, vier Jahre davon in leitender Stellung und
  • wenn die Tätigkeit, die Sie ausgeübt haben, zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst hat, für das Sie die Ausübungsberechtigung beantragt haben.
Hinweis: Wenn Sie ein Handwerk selbstständig ausüben wollen, müssen Sie über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse verfügen. Wenn Sie diese nicht im Laufe Ihrer sechsjährigen Tätigkeit im Handwerk erwerben konnten, sind diese zum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners (EA)

Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungspflichtigen Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

Freigabevermerk

Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 05.08.2021

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