Gastronomie
Ein Gaststättengewerbe betreibt nach sächsischem Recht, wer in einem für jeden Bürger beziehungsweise jede Bürgerin oder für bestimmte Personenkreise zugänglichen Betrieb gewerbsmäßig
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und / oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Im Freistaat Sachsen benötigen Sie für die Ausübung des Gaststättengewerbes keine Erlaubnis. Sie müssen sich jedoch vorab als Lebensmittelunternehmer beim zuständigen kommunalen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt registrieren lassen.
Hinweis: Wer eine Gaststätte eröffnen will, muss dies zudem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen.
Gewerbeanzeige
Wer eine Gaststätte eröffnen will, muss dies aber dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend eine Gaststätte betreiben will, hat dies dem zuständigen Gewerbeamt rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe des Namens, Vornamens, Anschrift, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen.
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. Gaststättenbetreibern können von der zuständigen Stelle jederzeit Anordnungen zum Schutz ihrer Gäste erlassen werden.
Sperrzeit
Sie können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse eine Sperrzeitverkürzung beantragen, wenn Sie Ihre Gaststätte auch außerhalb der allgemeinen Sperrzeit öffnen möchten.
Straußwirtschaft
Der Ausschank selbsterzeugten Weines oder Apfelweines ist für einen gewissen Zeitabschnitt möglich. Den Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft müssen Sie jedoch der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Verbraucherschutz
Ihre künftigen Restaurantgäste sollen sich nicht nur wohlfühlen, sondern auch als Verbraucher bestmöglich geschützt sein. Aus diesem Grund gelten für die Gaststättenbranche bundes- und EU-weit besondere Bestimmungen.
Aus Gründen des Infektionsschutzes muss beispielsweise Hotel- und Gaststättenpersonal, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, an einer Belehrung teilnehmen. Bei bestimmten Infektionserkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot.
Achten Sie als künftiger Gastwirt insbesondere auf die Vorschriften zu
- Lebensmittelhygiene,
- Lebensmittelkennzeichnung und
- Preisangaben.
Gründer-Tipps
Unterstützung bei der Unternehmensgründung im Bereich Hotellerie und Gastronomie erhalten Sie beim Hotel- und Gaststättenverband Sachsen (DEHOGA).
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 19.03.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Gaststättengewerbe anzeigen
- Gewerbe anmelden
- Infektionsschutz, Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Tätigkeitsverboten
- Sperrzeit, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung beantragen
- Straußwirtschaft anzeigen
- Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis") erhalten