Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe betreibt nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG), wer in einem für jedermann oder für bestimmte Personenkreise zugänglichen Betrieb gewerbsmäßig
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und / oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Im Freistaat Sachsen benötigen Sie für die Ausübung des Gaststättengewerbes keine Erlaubnis. Das Gewerbe ist lediglich anzeigepflichtig.
Gaststättenanzeige
Die Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. Dabei ist anzugeben, ob alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides angeboten werden sollen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme eines Gaststättengewerbes in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln.
Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Freistaat Sachsen vorübergehend selbstständig ausüben, ist die Anzeige eines Gaststättengewerbes nicht erforderlich.
Weitere Informationen
Vorübergehender Betrieb
Möchten Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend eine Gaststätte betreiben, zeigen Sie dies dem zuständigen Gewerbeamt rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes an.
Nicht gewerbsmäßiger Ausschank
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, zeigen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos an.
Sperrzeit
Sie können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse eine Sperrzeitverkürzung beantragen, wenn Sie Ihre Gaststätte auch außerhalb der allgemeinen Sperrzeit öffnen möchten.
Straußwirtschaft
Der Ausschank selbsterzeugten Weines oder Apfelweines ist für einen gewissen Zeitabschnitt möglich. Den Betrieb einer so genannten Straußwirtschaft müssen Sie jedoch der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen.
Überwachung und Schutzanordnungen
Gaststättenbetreibern* können von der zuständigen Stelle jederzeit Anordnungen zum Schutz ihrer Gäste erlassen werden.
Wichtig für die Betreiber von Gaststätten ist die Lebensmittelhygiene. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt überwacht Gaststätten intensiv und geht jeder gemeldeten Beanstandung nach. Gaststättenbetreiber selbst sind zur Eigenkontrolle und Dokumentation verpflichtet.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024