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Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

Für Gebäude (bauliche Anlagen), bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, müssen die erforderlichen Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Grundstück selbst oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung geschaffen werden.   [...]

Dies gilt sowohl für den Neubau (Errichtung) von Anlagen als auch bei Änderungen und Nutzungsänderungen bestehender Anlagen.

Die Anzahl der Stellplätze, Garagen sowie der Abstellplätze für Fahrräder hängt dabei vor allem von der Nutzung des Grundstücks ab, aber auch die örtlichen Verhältnisse können von Bedeutung sein. Bei Wohngebäuden reichen ein oder zwei Stellplätze pro Wohnung aus.

Die Gemeinden können durch örtliche Bauvorschrift abweichende Regelungen treffen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Freihalten des öffentlichen Verkehrsraumes von ruhendem Verkehr eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption und -politik ist. Die Gemeinden sollen daher über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht und der Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen vorrangig selbst entscheiden können.

Ablösung von Stellplätzen

Die Stellplätze müssen auf dem eigenen Grundstück oder, wenn es dort nicht möglich ist, auf einem privaten Grundstück in der näheren Umgebung geschaffen werden. Was im ländlichen Raum aufgrund der günstigeren Platzverhältnisse in der Regel problemlos realisierbar ist, kann in Städten zu einem Problem werden.

Zum Teil lassen sich Stellplätze aufgrund von Platzmangel gar nicht oder nur mit hohem Aufwand auf dem Grundstück bereitstellen. Oft ist die Herstellung wirtschaftlich nicht zumutbar oder das Grundstück könnte durch die Parkplätze nicht mehr sinnvoll genutzt werden. Für diese Fälle wurde die Möglichkeit der sogenannten Stellplatzablöse geschaffen.

Danach wird für jeden Stellplatz, der nicht eingerichtet werden kann, ein Geldbetrag (Ablösungsbetrag) an die Gemeinde gezahlt. Die Höhe der Ablösungsbeträge richtet sich nach Art der Nutzung und Lage der Anlage und darf 60 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes in diesem Gebiet nicht übersteigen.

Jede Gemeinde entscheidet selbst, ob sie Stellplatzablöse schafft. Informieren Sie sich daher über die Einzelheiten in der Stellplatzsatzung Ihrer Gemeinde.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 02.02.2022

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