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Örtliche Bauvorschriften

Mit dem Erlass von örtlichen Bauvorschriften haben die Gemeinden die Möglichkeit, über die Sächsische Bauordnung hinausgehende Anforderungen an Bauherren* zu stellen. Dies ist in bestimmtem Rahmen möglich und betrifft nur die gestalterischen Elemente des Ortsbildes. So kann jede Gemeinde das Erscheinungsbild des Ortes wahren, neue Ortsteile gestalten oder bestehende allmählich verändern.

Durch örtliche Bauvorschriften können sich weitere Anforderungen für Ihr Bauvorhaben ergeben. Zum Teil konkretisieren sie die allgemeinen Vorgaben, zum Teil lassen sie auch Ausnahmen von diesen zu.

Einige Vorgaben können direkt Ihr Bauvorhaben betreffen, andere wiederum nur unmittelbar, wenn sie zur Gestaltung des Wohnumfeldes eingeführt worden sind. So dürfen unter anderem zu folgenden Punkten örtliche Bauvorschriften erlassen werden:

  • besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Bauwerken sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder zu gestalten, zum Beispiel:
    • Anordnung und Ausrichtung von Gebäuden auf dem Grundstück (etwa Giebel, Dachfläche oder bestimmter Winkel zur Straße)
    • Dachform, Dachneigung, Farbe und Material der Dachdeckung
    • Werkstoff, Putz und Farbe von Fassaden
    • Gestaltung von Fenstern
    • Zulässigkeit und Gestaltung von Erkern, Balkonen, Hauseingängen, Terrassen und anderen Bauteilen
  • Gestaltung der unbebauten Flächen der Grundstücke (zum Beispiel das Bepflanzen oder Versiegeln von Flächen)
  • Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen (Mauern, Zäune)
  • vom Standard abweichende Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder im Rahmen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist (eine ausreichende Belichtung und der Brandschutz sind dabei sicherzustellen)
  • Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Garagen sowie der Abstellplätze für Fahrräder
  • Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen
  • Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen
  • Gestaltung von Plätzen für bewegliche Abfallbehälter

Es steht den Gemeinden frei, ob und wie sie örtliche Bauvorschriften auf ihrem Gebiet einführen. Entschließen sie sich dazu, erlassen sie dazu in der Regel eine oder mehrere Satzungen. Alternativ können sie diese Vorgaben auch in einen Bebauungsplan einfließen lassen. Informieren Sie sich daher über das Bestehen von örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde, in der Sie bauen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.06.2022

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