Skip to content

Barrierefreies Bauen

Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern sind im täglichen Leben oft auf besondere Bedingungen angewiesen. Bei der Gestaltung von Gebäuden und Parkplätzen wird darauf besonders Rücksicht genommen, indem barrierefrei gebaut wird und damit Erleichterungen geschaffen werden.

Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

In Gebäuden, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben, entscheidet der Bauherr* selbst, ob er barrierefrei bauen möchte oder nicht.

Eine Verpflichtung dazu besteht nicht, gleichwohl sollte er diese Entscheidung mit Bedacht treffen. Denn Erschwernisse ergeben sich schnell nicht nur für Rollstuhlfahrer, sondern auch für Eltern mit Kinderwagen und Menschen, die mit dem Treppensteigen Probleme haben.

Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.

Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche beziehungsweise die Kochnische barrierefrei sein. Barrierefreiheit heißt, dass diese Räume für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen

Bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen müssen die Bereiche, die für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr gedacht sind, barrierefrei sein. Insbesondere gilt dies für:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens (zum Beispiel Schulen, Universitäten, Theater, Museen, Bibliotheken)
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens (zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen)
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
  • Verkaufsstätten, Gast- und Beherbergungsstätten
  • Parkplätze und Garagen
  • Toilettenanlagen

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Abweichungen

Von den Anforderungen an die Barrierefreiheit können Abweichungen nur dann zugelassen werden, wenn ihre Erfüllung wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden ist. Erforderlich ist eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 15.08.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):