Skip to content

Standsicherheit

Die Standsicherheit ist eine grundlegende Anforderung an alle Bauwerke (bauliche Anlagen), insbesondere natürlich an Gebäude. Sie dient in erster Linie der Gefahrenabwehr, von ihr sind keine Ausnahmen und Abweichungen möglich.

Unter der Standsicherheit versteht man die Eigenschaft eines Bauwerks, der vorgesehenen Belastung standzuhalten, ohne einzustürzen. Mit dieser Anforderung werden insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren geschützt.

Bei der Errichtung, der Änderung und beim Abbruch (Beseitigung) darf die Standsicherheit durch Hilfskonstruktionen unterstützt werden. Ansonsten muss das Bauwerk von sich aus standsicher sein.

Durch das Bauwerk (bauliche Anlage) darf auch die Standsicherheit anderer Bauten sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden.

Faktoren der Standsicherheit

Gebäude bestehen aus einem sogenannten Tragwerk. Es beinhaltet konstruktive Teile, die so zusammengefügt sind, dass sie die Funktion des Tragens übernehmen können. Darüber hinaus muss ein Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden, damit es bei Situationen, die nicht der normalen Beanspruchung entsprechen, nicht zu einer Gefährdung kommt.

Die Anforderungen an die Standsicherheit hängen auch von Einflüssen wie Temperaturschwankungen, Wind- und Schneelasten sowie von Erschütterungen (stark frequentierte Straßen und Schienenwege, Erdstöße und Erdbeben) ab. Auch im Falle eines Brandes muss ein Bauwerk seine Standsicherheit bewahren. Die tragenden Bauteile müssen also einem Feuer eine Zeit lang widerstehen können.

Neben dem Tragwerk sind auch die Eigenschaften des Baugrundes von großer Bedeutung.

Standsicherheitsnachweis

Die Standsicherheit eines Bauwerks (bauliche Anlage) ist nachzuweisen (Standsicherheitsnachweis). Dieser bautechnische Nachweis muss für jede bauliche Anlage vorliegen, soweit das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist. Ein Standsicherheitsnachweis ist auch bei der Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich, soweit diese der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist.

Der Standsicherheitsnachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, muss grundsätzlich von einem Bauingenieur* oder Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste eingetragen ist (sogenannter qualifizierter Tragwerksplaner); Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Der Standsicherheitsnachweis kann auch von einem Prüfingenieur für Standsicherheit erstellt werden.

Bei

  • Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter,

ergibt sich aus der Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Bei den Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Standsicherheitsnachweis immer geprüft sein. Mit der Prüfung muss der Bauherr einen Prüfingenieur für Standsicherheit der jeweiligen Fachrichtung beauftragen. Bei Sonderbauten wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Beim Abbruch (Beseitigung) von nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.06.2022

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):