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Trinkwasser

Versorgungspflicht der Gemeinden

Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung sowie die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie sind damit Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung (§ 43 Sächsisches Wassergesetz). Diese Pflicht gilt innerhalb der geschlossenen Bebauung.

Außerhalb geschlossener Bebauung besteht die Pflicht zur Wasserversorgung und damit auf einen Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Pflicht in Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverbänden) zusammenschließen. Träger der öffentlichen Wasserversorgung können somit entweder die Gemeinden selbst oder die Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Wasserversorgung durch Zweck- und Fernwasserverbände

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen und ihre Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. So können zur Führung des Betriebs oder für diesbezügliche Teilaufgaben (zum Beispiel technische Ausführung, Management und Kundenbetreuung) Körperschaften des Privatrechts wie zum Beispiel Wasserversorgungsunternehmen, Stadtwerke oder auch Wassergenossenschaften vertraglich gebunden werden. Die öffentlich-rechtliche Verantwortung bleibt jedoch bei der Gemeinde.

Im Jahr 2020 wurde die Trinkwasserversorgungspflicht von 69 Aufgabenträgern – darunter 33 Zweckverbände und 36 Städte und Gemeinden, von denen neun Städte und Gemeinden in einem Teilzweckverband organisiert sind – wahrgenommen.

Die Trinkwasserversorgung aus Talsperren und durch gebietsübergreifende Wasserverbundsysteme ist eine wesentliche Basis der Trinkwasserversorgung in Sachsen. Dabei hat die Bereitstellung von Rohwasser aus Trinkwassertalsperren der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsens für den Zweckverband Fernwasserversorgung Südsachsen und für Träger der öffentlichen Wasserversorgung besondere Bedeutung. Darüber hinaus wichtig sind der Zweckverband Fernwasserversorgung Sdier und die Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH.

Historisch bedingt oder aufgrund der Lage als Streusiedlung oder Einzelgrundstück existieren im ländlichen Raum auch Einzel- und Eigenversorgungsanlagen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 04.10.2024

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