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Freie Berufe: Beratende Ingenieure

Führen der Berufsbezeichnung des Beratenden Ingenieurs

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" ist in Sachsen gesetzlich geschützt. Um freiberuflich unter dieser Bezeichnung arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind auch besondere Berufspflichten zu beachten.

Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartG)
  • Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberuflerinnen und Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.

Führung der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Sachsen oder einer anderen Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

Mit der Eintragung in die Liste wird der oder die Eingetragene ein Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Hinweis: Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.

Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden

Die Berechtigung zum Führen der oben genannten Berufsbezeichnungen können Sie als auswärtiger Dienstleister auch ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure erhalten, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen tätig werden wollen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt worden ist. Sie werden hierdurch nicht Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen.

Achtung! Sollten Sie die oben genannte Berufsbezeichnung unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft

Das Recht, die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur im Namen einer Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel voraus, dass die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben unter bestimmten Umständen ebenfalls das Recht, die oben genannte Berufsbezeichnung oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 20.07.2022

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