Skip to content

Freie Berufe: Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Psychotherapeutin und Psychotherapeut, Apothekerin und Apotheker

Ausübung des Berufs als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Apothekerin/Apotheker

Hinweis: Diese Tätigkeiten sind nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Gesundheits- und Heilberufen können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

1. Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Für die Ausübung der freien Heilberufe benötigen Sie eine Approbation oder eine Berufserlaubnis. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur uneingeschränkten und eigenverantwortlichen Berufsausübung und gilt unbefristet sowie bundesweit. Die Berufserlaubnis ist befristet und auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt.

Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis sind Sie automatisch Pflichtmitglied in der zuständigen Heilberufekammer.

Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab.Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für Tätige in Heilberufen sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform, wie zum Beispiel die Bürogemeinschaft

Ein Tätigwerden in weiteren Rechtsformen (beispielsweise der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft) ist für Heilberufe grundsätzlich nicht möglich. Hintergrund ist ein dem entgegenstehender berufsrechtlicher Vorbehalt, der sich aus den jeweiligen Berufsordnungen ergibt.

2. Anerkennung ausländische Berufsabschlüsse

Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Bei festgestellter Gleichwertigkeit der Ausbildung, und wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Approbation. Bei festgestellter Nichtgleichwertigkeit Ihrer Ausbildung, haben Sie die Möglichkeit, durch Absolvieren einer Prüfung nachzuweisen, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bis zur Erteilung der Approbation besteht unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, den Heilberuf vorübergehend mit einer Berufserlaubnis auszuüben.

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden.

3. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Die Erteilung der Approbation richtet sich jeweils nach den Voraussetzungen der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Psychotherapeutengesetz sowie der Bundesapothekerordnung. Zuständige Behörde im Freistaat Sachsen für die Erteilung, das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen ist die Landesdirektion Sachsen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.09.2025

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):