Freie Berufe: Architekten, Stadtplaner
Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit unter den Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt/ Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin"
Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe
Die Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin" sind in Sachsen gesetzlich geschützt. Um freiberuflich unter diesen Bezeichnungen arbeiten zu dürfen, müssen Sie die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen bestehen darüber hinaus auch besondere Berufspflichten.
Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartG)
- Partnerschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbB)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
- Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können freiberuflich Tätige unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.
Führen der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnungen
- Architekt / Architektin
- Innenarchitekt / Innenarchitektin
- Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin beziehungsweise
- Stadtplaner / Stadtplanerin
darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste bei der Architektenkammer Sachsen oder der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.
Mit der Eintragung in die sächsische Architekten- oder Stadtplanerliste wird der oder die Eingetragene Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweis: Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master et cetera) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnungen berechtigt, diesen Titel zu führen.
Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden
Sofern Sie in einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesen gleichgestellten Staat niedergelassen sind, können Sie im Freistaat Sachsen als Architekt/Archtiektin oder Stadtplaner/Stadtplanerin unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsmitgliedstaates tätig werden. Sie müssen dazu nicht in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sein. Sie müssen jedoch vor der Aufnahme der Tätigkeit dies bei der Architektenkammer Sachsen oder bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anzeigen.
Führung der Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft
Das Recht, die genannten Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus.
- Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen
Amt24-Informationen
Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen eingetragen werden. Diese Gesellschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die oben genannten Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.10.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Architekten / Stadtplaner (Ausland), vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit bei der Architektenkammer anzeigen
- Architekten / Stadtplaner, Anzeige ausländischer Gesellschaften bei der Architektenkammer Sachsen
- Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen
- Architekten / Stadtplaner, Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen beantragen
- Freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, Meldung beim Finanzamt
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen