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Freie Berufe: Architekten, Stadtplaner

Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit unter den Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt/ Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin"

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Die Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin" sind in Sachsen gesetzlich geschützt. Um freiberuflich unter diesen Bezeichnungen arbeiten zu dürfen, müssen Sie die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen bestehen darüber hinaus auch besondere Berufspflichten.

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartG)
  • Partnerschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbB)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können freiberuflich Tätige unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.

Führen der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnungen

  • Architekt / Architektin
  • Innenarchitekt / Innenarchitektin
  • Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin beziehungsweise
  • Stadtplaner / Stadtplanerin

darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste bei der Architektenkammer Sachsen oder der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.

Mit der Eintragung in die sächsische Architekten- oder Stadtplanerliste wird der oder die Eingetragene Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Hinweis: Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master et cetera) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnungen berechtigt, diesen Titel zu führen.

Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden

Sofern Sie in einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesen gleichgestellten Staat niedergelassen sind, können Sie im Freistaat Sachsen als Architekt/Archtiektin oder Stadtplaner/Stadtplanerin unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsmitgliedstaates tätig werden. Sie müssen dazu nicht in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sein. Sie müssen jedoch vor der Aufnahme der Tätigkeit dies bei der Architektenkammer Sachsen oder bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anzeigen.

Führung der Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft

Das Recht, die genannten Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus. 

Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen eingetragen werden. Diese Gesellschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die oben genannten Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.10.2024

Freie Berufe: Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Psychotherapeutin und Psychotherapeut, Apothekerin und Apotheker Freie Berufe: Gesundheitsfachberufe Freie Berufe: Heilpraktiker/Heilpraktikerin Freie Berufe: Dolmetscher Freie Berufe: Ingenieure Freie Berufe: Beratende Ingenieure Freie Berufe: Rechtsanwälte Freie Berufe: Rechtsdienstleistungen Freie Berufe: Steuerberater / Steuerberaterin Freie Berufe: Tierärzte Freie Berufe: Zulassungsfreie Berufsgruppen Genehmigungspflichtige Gewerbe Reisegewerbe Überwachungsbedürftige Gewerbe Erlaubnisfreie Gewerbe Zulassungsfreie Handwerke Gesundheitsberufe Lebensmittelverarbeitende Gewerbe Versteigerergewerbe Spiele mit Gewinnmöglichkeit Pfandleihgewerbe Gewerblicher Umgang mit Tieren Gaststättengewerbe Waffenhandel, Herstellung von Waffen Zulassungspflichtige Handwerke Schaustellungen von Personen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Linksammlung selbstständige Tätigkeit Berufe, Tätigkeiten und Gewerbe Direktvertrieb von Waren Familienfreundliches Unternehmen Finanzielle Förderungen für Unternehmen Innovation, Patente, Marken Planen, steuern, motivieren Rechtsformen Register, Rollen, Verzeichnisse Statistik-, Berichts- und betriebliche Pflichten Steuern, Abgaben, Versicherungen Unternehmenskrise, Insolvenz, Sanierung Unternehmensnachfolge Einheitlicher Ansprechpartner (EA) Arbeit und Bildung Reisen, Mobilität, Auswanderung Gesundheit und Vorsorge Willkommen in Sachsen! Welcome to Saxony! Bauen und Wohnen Recht und Gesellschaft Familie und Partnerschaft Verfahren & Dienstleistungen Behördenwegweiser Formulare & Online-Dienste Hilfe Zurück
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